Art. 1
Die unter dem Namen Elektrizitäts-Genossenschaft Mülligen mit Sitz in Mülligen nach Art. 828 bis 926 des OR im Handelsregister eingetragene Genossenschaft, kurz EGM genannt, bezweckt die Versorgung der Gemeinde Mülligen mit Elektrizität.
Die Erweiterung des Zweckes ist nur durch Beschluss der Generalversammlung unter entsprechender Abänderung der Statuten möglich.
Art. 2
Durch Beschluss der Generalversammlung können im Bedarfsfall auch ausserhalb der Gemeinde liegende Objekte an das Leitungsnetz der EGM angeschlossen werden.
Art. 3
Die Abgabe der elektrischen Energie erfolgt nach den von der Generalversammlung festgelegten Reglementen und Tarifen. Die Gestaltung derselben soll nach Möglichkeit den Wegleitungen des Aargauischen Elektrizitätswerkes angepasst werden.
Art. 4
a) Jeder Hausbesitzer ist Mitglied
b) Mieter von Wohnungen können auf schriftliches Gesuch hin die Mitgliedschaft erwerben
Abgewiesenen steht das Recht des Rekurses an die Generalversammlung zu. Beim Tode eines Mitglieds kann an dessen Stelle ein Erbe in die Mitgliedschaft eintreten.
Art. 5
Jedes Mitglied kann austreten, sobald es seine Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft restlos erfüllt hat.
Art. 6
Mitglieder, die ihre Pflichten als Genossenschafter anhaltend oder in gröblicher Weise verletzen, können vom Vorstand aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden (Art. 846 OR vorbehalten). Ausgeschlossenen steht innert Monatsfrist seit der schriftlichen Zustellung des Entscheides das Rekursrecht an die Generalversammlung zu.
Art. 7
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Statuten der Genossenschaft nachzuleben und die Beschlüsse ihrer Organe zu beachten. Ausgeschiedene Mitglieder bezw. deren Erben haben keinen Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen.
Art. 8
Organe der Gesellschaft sind:
1. Die Generalversammlung
Der Vorstand
2. Die Rechnungsprüfungskommission
Art. 9
Die Generalversammlung besteht aus den Genossenschaftsmitgliedern. Sie wird jährlich mindestens einmal einberufen. Sie kann jedoch vom Vorstand einberufen werden so oft er es als notwendig erachtet oder wenn wenigstens der zehnte Teil der Mitglieder es verlangt. Verhandlungsfähig sind die Anwesenden (vorbehalten Art. 889 OR).
Art. 10
Die Verhandlungen werden vom Präsidenten, im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten geleitet. Das Protokoll führt der Protokollführer.
Art. 11
Die Wahlen und Abstimmungen sind offen, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. Wo Gesetz und Statuten nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen entscheidet im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid beim Präsidenten.
Art. 12
Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse:
1. Wahl von fünf Mitgliedern des Vorstandes und drei Mitgliedern der Rechnungsprüfungskommission
2. Erledigung von Beschwerden gegen Beschlüsse des Vorstandes betreffend die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
3. Genehmigung des Voranschlages und der Jahresrechnung
4. Festsetzung der Anschlussgebühren
5. Erlass eines Betriebsreglements
6. Abänderung der Statuten
7. Auflösung der Gesellschaft.
Art. 13
Der Vorstand besteht auf fünf Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und Protokollführer. Er konstituiert sich selbst. Die Vorstandsmitglieder werden auf vier Jahre gewählt und sind unbeschränkt wieder wählbar.
Art. 14
Präsident und Aktuar führen kollektiv die verbindliche Unterschrift. Im Verhinderungsfall wird der eine oder andere durch den Vizepräsidenten vertreten. Für den gewöhnlichen Kassaverkehr zeichnet einzig der Kassier.
Art. 15
Der Vorstand hat die Genossenschaft gemäss den Bestimmungen des Gesetzes und der Statuten nach den Beschlüssen der Generalversammlung zu leiten. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Verpflichtungen:
a) Einladung zur Generalversammlung (Art. 881 OR vorbehalten)
b) mit den Funktionen des Kassiers und des Anlagewärters können ausnahmsweise auch Mitglieder ausserhalb des Vorstandes betraut werden
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
d) allgemeine Geschäftsführung
Art. 16
Die Rechnungsprüfungs-Kommission besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Mitglieder werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und sind unbeschränkt wieder wählbar.
Der Rechnungsprüfungskommission kommen die in Art. 907 bis 909 OR umschriebenen Befugnisse und Pflichten zu. Sie hat insbesondere zu prüfen ob:
1. die Geschäftsbücher ordnungsgemäss geführt werden
2. die Betriebsrechnung und die Bilanz übereinstimmen mit den Bucheintragungen und Belegen
3. die Darstellung des Geschäftsergebnisses und der Vermögenslage sachlich richtig ist.
Die Rechnungsprüfungskommission hat über ihren Befund der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
Art. 16
a)
Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle.
Die Genossenschaft kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten,wenn sie die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllt, nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat und sämtliche Genossenschafter zustimmen. Ein Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht,spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen.
Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 17
Die zur Erreichung des Genossenschaftszwecks notwendigen Geldmittel werden beschafft durch:
a) Reinerträge aus dem Geschäftsbetrieb der Genossenschaft
b) Darlehen
c) Anschlussgebühren
Soweit es die finanzielle Lage der Genossenschaft gestattet ist ein Reservefonds zu äufnen.
Art. 18
Das Rechnungsjahr schliesst mit dem 31. Dezember ab.
Innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Rechnungsjahres hat der Kassier dem Vorstand die Jahresrechnung vorzulegen.
Bis ende April jeden Jahres hat der Vorstand der Generalversammlung die Betriebsrechnung und die Bilanz samt einem Bericht über die Entwicklung der Genossenschaft und dem Bericht und Antrag der Rechnungsprüfungskommission zur Genehmigung zu unterbreiten.
Betriebsrechnung, Bilanz und Bericht der Rechnungsprüfungskommission müssen mindestens zehn Tage vor der Generalversammlung zur Einsichtnahme durch die Genossenschafter aufgelegt werden.
Art. 19
Für die Verbindlichkeit der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 20
Mitteilungen und Einladungen erfolgen durch Zirkular oder Anschlag. Publikationsorgan der Genossenschaft für die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen ist das Schweizerische Handelsblatt.
Art. 21
Die Auflösung der Genossenschaft kann erfolgen:
a) wenn sich drei Viertel der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung in zwei aufeinander folgenden, ausserordentlicherweise einberufenen Versammlungen hierfür aussprechen. An der zweiten Versammlung müssen zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein, die sich mit der Auflösung zu befassen haben. Diese hat spätestens drei Monate nach der ersten statt zu finden.
b) wenn die Verpflichtungen der Genossenschaft getilgt oder sicher überbunden werden können
c) wenn die Weiterführung der Elektrizitätsversorgung in der Gemeinde Mülligen sichergestellt ist
d) Die Gemeinde Mülligen hat bei einer allfälligen Auflösung das Vorrecht das Werk zu erwerben.
Ein allfällig nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibendes Vermögen fällt der Einwohnergemeinde Mülligen zu.
Art. 22
Die vorstehenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 18. Juni 2010 beschlossen worden. Sie ersetzen diejenigen vom 12. März 1980 und treten sofort in Kraft.
Mülligen, 19. Juni 2010
Für die Generalversammlung:
Der Präsident:
Marc Riniker
Der Aktuar:
Marcel Huber